ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA
"Fusion Catering und Eventservice" Inhaberein Saoussene Bellout, Breite Leite 6, 96450 Coburg.
1. Geltungsbereich a) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Firma "Fusion Catering und Eventservice" und dem Auftraggeber (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet) über die Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen (einschließlich aller damit zusammenhängenden vereinbarten Leistungen und Lieferungen) durch "Fusion Catering und Eventservice" bei Veranstaltungen des Kunden, insbesondere Festen, Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. b) Individualabreden im Veranstaltungsvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher gesondert zu vereinbaren und als Individualabrede in den Vertragstext aufzunehmen. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Vertragsschluss a) Die Beauftragung von "Fusion Catering und Eventservice" mit der Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen wird mit der Beauftragung über das Kontaktformular, per E-Mail und WhatsApp durch beide Parteien bindend, die Wirksamkeit der AGBs von „Fusion Catering und Eventservice“ greift ab diesem Moment. Die Schriftform ist auch durch E-Mail, WhatsApp oder per Fax gewahrt. Auch eine mündliche Zusage ist bindend. In einem solchen Fall erfolgt eine schriftliche Bestätigung unter Bezugnahme auf die Beauftragung durch "Fusion Catering und Eventservice". b) Stellt sich nach der Beauftragung
heraus, dass die vom Kunden beauftragte Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der "Fusion Catering und Eventservice" zu gefährden droht, so kann "Fusion Catering und Eventservice" den Vertrag einseitig beenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn "Fusion Catering und Eventservice" über den wahren Zweck der Veranstaltung bei der Beauftragung durch den Kunden nicht ausreichend oder wahrheitsgemäß informiert wurde.
3. Wesentliche Leistungen von "Fusion Catering und Eventservice" a) Art und Umfang der von "Fusion Catering und Eventservice" zu erbringenden Leistungen ergeben sich in erster Linie aus dem mit dem Kunden vereinbarten Veranstaltungskonditionen. Soweit darüber hinaus keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, erbringt "Fusion Catering und Eventservice" folgende Leistungen: aa) Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken Die Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken umfasst insbesondere die sach- und fachgerechte Herstellung von Speisen und ggf. Getränken durch Servicepersonal. bb) Service und Bedienung Service und Bedienung umfasst die Stellung von Servicepersonal im Rahmen der Erforderlichkeit. Diesbezüglich obliegt die Disposition "Fusion Catering und Eventservice", soweit zwischen den Parteien nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. cc) Leistungsumfang Die Leistungen von "Fusion Catering und Eventservice" umfassen alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Hiervon aus genommen sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer ausreichenden Strom- und Wasserversorgung. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten Strom- und Wasseranschlüsse (Zuund Ableitungen, inkl. Abwasser) bis zum Stromverteiler bzw. Wasserhydranten bereitzustellen. "Fusion Catering und Eventservice" ist lediglich für die Unterverteilung der Strom- und Wasseranschlüsse bis zu den Endgeräten zuständig. Die Verbrauchskosten, d.h. die Kosten für den anfallenden Strom- und Wasserverbrauch im Rahmen der Veranstaltung, trägt der Kunde. b) Sämtliches von "Fusion Catering und Eventservice" eingesetztes Personal unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht von "Fusion Catering und Eventservice". c) Alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen und von "Fusion Catering und Eventservice" angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der "Fusion Catering und Eventservice" und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an "Fusion Catering und Eventservice" zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände nach Satz 1 zu Wiederbeschaffungspreisen dem Kunden in Rechnung gestellt. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind. d) "Fusion Catering und Eventservice" ist nach besten Kräften bemüht, auch kurzfristige Leistungsergänzungen bzw. -erweiterungen zu erfüllen. Sofern nicht ausdrücklich zugesagt, ist "Fusion Catering und Eventservice" nicht verpflichtet, Ergänzungs- und Erweiterungswünsche in Bezug auf die beauftragten Leistungen, die in den letzten 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geäußert werden, zu erbringen. e) "Fusion Catering und Eventservice" ist es gestattet, die Ausführung des Auftrags an Subunternehmer zu übertragen. f) Die in Anspruchnahme der Leistung „Event- und Weddingplaung“ nach mündliche oder schriftlicher Beauftragung wird gesondert berechnet. Die Absage des besprochenen Events, welches sich noch in der Planungsphase befindet und bereits Arbeitszeit seitens „Fusion Catering und Eventservice“ erforderte, ist mit einer Ausfallgebühr zu belegen. Die Ausfallgebühr richtet sich nach der geleisteten Arbeitszeit, der Stundensatz für Eventplanungstätigkeiten beläuft sich auf 85€ brutto. Nach Absage seitens des Kunden sind mindesten jedoch 100€ zu zahlen.
Verdienstausfälle als auch Kosten die durch die Reservierung von Location, Equipment, Personal und Warenbeschaffung einhergehen, sind vom Kunden zu tragen, sollte dieser, das sich von „Fusion Catering und Eventservice“ in Bearbeitung befindliche Event absagen oder anderweitig zur Planung in Beauftragung gibt.
4. Sonstige Leistungen von "Fusion Catering und Eventservice" a) Weitergehende Leistungen durch "Fusion Catering und Eventservice" im Hinblick auf Dekoration und sonstiger technischer Ausstattung bedürfen einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. b) Sofern der Kunde technisches Gerät und Dekorationen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte einbringt, ist er für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Auf- und Abbau verantwortlich. Kosten die hierdurch entstehen sind vom Kunden zu tragen. 5. Vergütung a) Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. b) Auf die vereinbarte Vergütung zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer ist eine Vorauszahlung von mindestens 50 % zu leisten. Der Zahlungseingang hat spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn auf das folgende Konto der "Fusion Catering und Eventservice" zu erfolgen: Name: Saoussene Bellout, Commerzbank IBAN: DE14 7604 0061 0350 7019 00. BIC: COBADEFFXXX Sollte der Vorauszahlungsbetrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist auf dem Konto der "Fusion Catering und Eventservice" eingegangen sein, so wird "Fusion Catering und Eventservice" dem Kunden eine schriftliche Nachfrist von 2 Werktagen ab Fristablauf setzten. Wird der Vorauszahlungsbetrag auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt, so kann "Fusion Catering und Eventservice" den Vertrag einseitig beenden. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Kunde. "Fusion Catering und Eventservice" hat ferner einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. c) "Fusion Catering und Eventservice" rechnet innerhalb von 8 Werktagen nach Beendigung der Veranstaltung über die Veranstaltung gegenüber dem Kunden ab. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. d) Soweit für die vor einer Veranstaltung vereinbarte Personenanzahl eine Pauschale pro Teilnehmer für die Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, FINEST CATERING die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer unverzüglich bis zur Beendigung der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Soweit die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer die Anzahl der vereinbarten Teilnehmer übersteigt, findet eine Anpassung der vereinbarten Pauschale im Verhältnis der tatsächlich Erschienenen zu den vereinbarten Teilnehmerzahlen statt. Für den Fall, dass bei Erscheinen von nicht vorher gemeldeten Gästen nicht ausreichend Ware und Material vorhanden ist, kann "Fusion Catering und Eventservice" nicht verantwortlich gemacht werden. Das diesbezügliche Risiko trägt ausschließlich der Kunde. e) Soweit im Hinblick auf die Vergütung vereinbart wurde, dass neben der Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung, zusätzlich noch weitergehende Leistungen ganz oder teilweise von "Fusion Catering und Eventservice" an den Kunden weiterbelastet werden, ist "Fusion Catering und Eventservice" verpflichtet, zum Nachweis der angefallenen Kosten die Rechnungen der entsprechenden Leistungen bzw. Leistungserbringer vorzulegen. f) In Fällen höherer Gewalt, durch welche die gegenseitige Leistungserbringung unmöglich gemacht wird, sind beide Parteien für die Dauer der Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflichten befreit. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Kunde. "Fusion Catering und Eventservice" hat ferner einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.
6. Rücktritt vom Vertrag (Abbestellung, Stornierung) a) Bei einem Ausfall der Veranstaltung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, in Folge einer Stornierung oder bei Verringerung der Teilnehmerzahl, erhält "Fusion Catering und Eventservice" "Fusion Catering und Eventservice" bei Bekanntgabe des Ausfalls: Bei Verträgen, die die Bereitstellung von Personal, Speisen und oder deren Zubereitung zum Gegenstand haben: zwischen 14 und 8 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50 %, zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 80 %, ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 % der vereinbarten Vergütung. Bei Verträgen, die die Lieferung von Getränken zum Gegenstand haben zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 20 %, ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 40 % der vereinbarten Vergütung. Soweit der Kunde nachweist, dass tatsächlich ein niedrigerer oder gar kein Schaden für "Fusion Catering und Eventservice" entstanden ist, ist der jeweils tatsächlich entstandene Schaden als Schadensersatz zu leisten. "Fusion Catering und Eventservice" ist ebenfalls berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Pauschalierung. In diesem Fall ist der tatsächlich entstandene Schaden vom Kunden zu ersetzen. b) "Fusion Catering und Eventservice" ist berechtigt, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht erbringt; das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird; Ziffer 2 b) bleibt hiervon unberührt. Soweit "Fusion Catering und Eventservice" von den vorgenannten Rücktrittsrechten Gebrauch macht, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche "Fusion Catering und Eventservice" durch den Rücktritt entstandenen Schäden zu ersetzen.
7. Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit a) Der Kunde verpflichtet sich, "Fusion Catering und Eventservice" bis spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die garantierte Teilnehmerzahl für die Bewirtung schriftlich mitzuteilen. Die Zahl bildet die Abrechnungsgrundlage. Eine Unterschreitung der gemeldeten Zahl bleibt unberücksichtigt; eine Anpassung der Vergütung erfolgt nicht. b) Im Falle der Überschreitung der Teilnehmerzahl, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. c) Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist "Fusion Catering und Eventservice" berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen. d) Verschieben sich die vereinbarten Zeiten hinsichtlich des Beginns oder des Endes der Veranstaltung und stimmt FINEST CATERING diesen zu, so kann FINEST CATERING die zusätzliche Leistungsbereitschaft dem Kunden in Rechnung stellen, es sei denn, "Fusion Catering und Eventservice" trifft daran ein Verschulden.
8. Gewährleistung, Haftung, Versicherung a) "Fusion Catering und Eventservice" führt den Auftrag entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durch. "Fusion Catering und Eventservice" haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln unbeschränkt. Die Haftung für leicht fahrlässiges Handeln ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Absatzes nichts anderes ergibt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet "Fusion Catering und Eventservice" auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden und begrenzt der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Freiheit und Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Schäden, welche durch arglistiges Verhalten verursacht wurden oder soweit "Fusion Catering und Eventservice" eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von "Fusion Catering und Eventservice". b) Rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung hat der Kunde nach Aufforderung durch "Fusion Catering und Eventservice" die vereinbarten Leistungen hinsichtlich Qualität und Quantität zusammen zu prüfen. Im Falle von Reklamationen gilt nachfolgende Ziffer 8e). Nach Prüfung und Übernahme der Speisen und Getränke geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Auftraggeber soll Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen bzw. selbst besorgen. Für besondere Fälle kann mit "Fusion Catering und Eventservice" ein Korkgeld vereinbart werden, dieses wird auf die Rechnung aufgeschlagen. Eine Haftung der "Fusion Catering und Eventservice" für Verstöße, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften für vom Kunden selbst mitgebrachte Getränke und Lebensmittel betreffend, wird ausdrücklich ausgeschlossen. c) Der Kunde hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, Gäste, sonstige Hilfskräfte oder durch die Veranstaltungsteilnehmer oder Subunternehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Kunden verursacht worden sind, ebenso zu haften, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Kunden, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. "Fusion Catering und Eventservice" kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen. d)"Fusion Catering und Eventservice" unterhält im Hinblick auf die vereinbarte Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von drei Millionen Euro für berechtigte Personen-, Sach-, und Vermögensschäden. e) Alle Beanstandungen sind vom Kunden der "Fusion Catering und Eventservice" unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Beanstandungen während der Veranstaltung mündlich mitgeteilt, so hat der Verantwortliche von "Fusion Catering und Eventservice" diese vor Ort schriftlich aufzunehmen und sich gegenzeichnen zu lassen. Dies entbindet den Kunden nicht von der nachträglichen schriftlichen Meldung. Kommt der Kunde dieser Beanstandungspflicht nicht innerhalb einer Frist von vier Werktagen ordnungsgemäß nach und können die beanstandeten Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln oder Beanstandungen keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gegen "Fusion Catering und Eventservice" hergeleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von "Fusion Catering und Eventservice". f) Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Nachbesserung verlangen. Er kann eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach fruchtlosem Abhilfeverlangen die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde.
9. Sonstiges Der Kunde darf Namen und Markenzeichen der "Fusion Catering und Eventservice" im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von "Fusion Catering und Eventservice" nutzen.
10. Schlussbestimmungen a) Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages samt seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. b) Sollte eine Bestimmung in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. c) Für diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen "Fusion Catering und Eventservice" und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland